QUO VADIS AKADEMIE
FÜR SICHERHEIT & MANAGEMENT

Tipps zum Vorstellungsgespräch

Achten Sie darauf, dass Sie alle notwendigen Unterlagen für das Gespräch dabei haben. Achten Sie auf Ehrlichkeit Ihrer Angaben und Antworten während des Gesprächs!

Freuen Sie sich auf das Vorstellungsgespräch und haben Sie keine Angst! Verhalten Sie sich normal und bleiben Sie ganz Sie selbst. Es handelt sich doch um keine Vernehmung, sondern um ein Gespräch, um sich gegenseitig vorzustellen und kennen zu lernen.

Achten Sie auf eine angenehme Gesamterscheinung. Dazu gehören:

  • Ordentliche und saubere Kleidung – diese ist je nach Berufsfeld unterschiedlich auszuwählen. Z. B. kleidet man sich in der Versicherungsbranche anders als im Kreativbereich.
  • Setzen Sie Schmuck dezent ein. Sie müssen nicht alles zeigen, was Sie haben!
  • Kosmetik / Make-up – das trifft genauso wie beim Schmuck zu – weniger ist hier oft mehr!
  • Schuhe müssen geputzt und seriös sein. Turnschuhe sind ein NO-GO!
  • Verwenden Sie keine aufdringlichen Parfums oder Deos.
  • Achten Sie auf gepflegte Haare, evtl. eine frische Rasur.
  • Sprechen Sie ruhig und deutlich, treten Sie selbstbewusst auf.
  • Lassen Sie Ihren Gesprächspartner ausreden!
  • Achten Sie auf Ihre Gestik und Mimik.
  • Halten Sie Blickkontakt mit dem Gesprächspartner – damit zeigen Sie, dass Sie interessiert sind.

Unzulässige Fragen bei einem Vorstellungsgespräch

Wenn der Arbeitgeber Ihnen unzulässige Fragen stellt, können Sie diese nicht wahrheitsgemäß beantworten, d. h., hier ist Lügen, zumindest juristisch, zulässig.

Folgende Fragenbereiche gelten in einem Bewerbungs- bzw. Vorstellungsgespräch als unzulässig:

  • Familienplanung
  • Parteizugehörigkeit
  • Religionszugehörigkeit
  • Gewerkschaftszugehörigkeit
  • Vorstrafen*
  • Privatleben/sexuelle Neigungen
  • Schwangerschaft
  • Vermögensverhältnisse/Schulden*

Beantworten Sie solche Fragen trotzdem freundlich und gelassen. Versuchen Sie, Unangenehmes mit Humor zu tragen. Oft wird man nur getestet.

* = Sollten diese Fragen unabdingbar mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen, sind diese Fragen natürlich zulässig (z.B. Vorstrafen im Bewachungsgewerbe)